Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan GVV Schwäbischer Wald
Generelle Teilfortschreibung für die Gemeinde Mutlangen 2015 - 2030
Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbands (GVV) Schwäbischer Wald hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 20.02.2018 den Entwurf der Teilfortschreibung der Flächennutzungsplanung für Mutlangen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
Der Teilflächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Mutlangen.
Er hat die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in Mutlangen vorzubereiten und zu leiten. Aus ihm sind die aufzustellenden Bebauungspläne zu entwickeln.
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt des Teilflächennutzungsplanes sind die Unterlagen des Büros LK&P. Ingenieure GbR, Mutlangen vom 10.07.2017/12.12.2017. Dies sind der Lageplan und die Begründung zum Flächennutzungsplan, die Flächenpotentialanalyse (Anlagen 1), die Untersuchung der Siedlungsflächen (Anlage 2), der Landschaftsplan (Anlagen 3) sowie die artenschutzrechtliche Untersuchung des Büros Visualökologie, Esslingen, vom 13.10.2016/12.12.2017 (Anlage 4).
Ort und Dauer der Auslegung des Entwurfs über den Bebauungsplan und die Änderung des Teilflächennutzungsplanes werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Entwurf des Teilflächennutzungsplanes und seine Anlagen sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Informationen werden von Montag 26.03.2018 bis Freitag 25.05.2018 in den Büroräumen des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald in 73557 Mutlangen, Hauptstraße 22, 2. Stock Zimmer Nr. 21 während der regelmäßigen Öffnungszeiten und zwar von
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden ebenfalls mit ausgelegt:
Umweltbezogene Informationen (59,4 KB)
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers und die Bezeichnung des Teilflächennutzungsplanes enthalten.
Die eingereichten Stellungnahmen werden der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schwäbischer Wald zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Das Ergebnis wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Teilflächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 3 BauGB eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer.2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald,
Mutlangen, den 07.03.2018
gez. Daniel Vogt
Verbandsvorsitzender